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AGBs der Fahrschule Aschmann


1.

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.


Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.


Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen,die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.


Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. Falls die Ausbildung nach einem Jahr nicht abeschlossen ist, verlängert sich der Ausbildungsvertrag automatisch für ein weiters Jahr und der Grundbetrag wird erneut fällig


Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.


2.

Entgelte Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Eine Preisanpassung an die aktuellen Preise erfolgt nach 6 Monaten ab der Anmeldung automatisch.Bei plötzlichen Preiserhöhungen der Kraftstoffe oder Änderungen bei den Prüfzeiten vom TÜV findet die Preiserhöhung auch vor Ablauf von 6 Monaten statt.


3.

Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung


Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.


Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen oder bei nicht, erscheinen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, auch wiederholt erhoben. Beim Antreten zur Prüfung, theoretisch oder praktisch, ohne entsprechende Unterlagen (Ausbildungsbescheinigung mit Unterschrift vom Fahrlehrer, gültiger Ausweis, Brille) ist die Fahrschule berechtigt die Vorstellung zur Prüfung zu verlangen.

Sollte an der Prüfung nicht teilgenommen werden können, aufgrund von Missachtung der Prüfungsanleitung (wird vom Büro ausgehändigt) ist die Fahrschule berechtigt die Vorstellung zur Prüfung zu berechnen


Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Bei Krankheit entstehen keine Kosten, wenn ein Ärztliches Attest vorgelegt wird. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


4.

Zahlungsbedingungen


Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.


Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen


Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.


5.

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.


Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, nicht telefonisch oder per Email. Eine Kündigung per Email ist nur möglich wenn die Anmeldung Online erfolgt ist. Bei einer Kündigung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro fällig.


6.

Entgelte bei Vertragskündiung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

Der gesamte Grundbetrag steht der Fahrschule nach zwei Wochen ab Anmeldung zu

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.


7.

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.

Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.


Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten,so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).


Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


8.


Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.


Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


9.


Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.


10.


Bedienung und Inbetriebnahme von Lehr-fahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.


Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


11.


Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).


Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.


12.

Rechnungsaustellung

Um Papier und Kosten zu sparen wird keine Rechnung ausgestellt. Benötigen oder wünschen Sie eine Rechnung können Sie diese elektronisch unter :

EMAIL an Fahrschule Aschmann

oder über unser Kontaktformular anfordern. Für eine Rechnung in Papierform berechnen wir 5 Euro.


13.


Rabatte und Gutschriften

Rabatte und Gutschriften gelten nur bei Beendigung der Ausbildung in unserer Fahrschule. Bei einem Fahrschulwechsel müssen die Rabatte zurückerstattet werden. Das gilt auch bei Prämien für Fahrschülerwerbung. Rabatte werden sofort angerechnet. Gratisstunden oder Gutscheine werden nicht ausbezahlt. Vorhandenes Guthaben muss aufgebraucht werden oder wird als Gutschein für spätere Leistungen ausgestellt. Restguthaben wird NUR nach bestandener Prüfung ausbezahlt.


14.

Fahrerschulung

Eine ausgestellte Bescheinigung ist eine zu genau diesem Zeitpunkt festgestellte Momentaufnahme der Eignung der jeweiligen Erweiterung des Ausbildungsvertrages. Eine Haftung ist nach Beendigung der Ausbildung ausgeschlossen. .


15.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


16.

Gerichtstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.